HAUSORDNUNG

Diese Hausordnung regelt die Bedingungen, die bei einem Aufenthalt in den Tanzquartier Wien Studios inklusive Bibliothek und Trainingsbereich (nachfolgend TQW Studios genannt) eingehalten werden müssen.

Mit dem Betreten der Räumlichkeiten bzw. mit dem Erwerb eines Eintrittstickets anerkennt jede Person die Hausordnung der Tanzquartier Wien GmbH (nachfolgend TQW GmbH genannt).

Bei Veranstaltungen in der Halle G gilt die Hausordnung der Halle E+G BetriebsgmbH, die Sie unter https://www.halleneg.at/uploads/downloads/HalleE-G_Corona-Hausordnung_A3.pdf sowie als Aushang im Eingangsbereich der Halle E+G einsehen können.

 
  1. Besucher*innen ist nur der Eintritt in die für Zuschauer*innen und Gäste bestimmten Räume für folgende Zwecke gestattet:
  • Für den Ticketerwerb an der Kassa während der dafür vorgesehenen Zeiten und den Besuch von Vorstellungen bzw. Veranstaltungen in den TQW Studios
  • Bei Teilnahme an Trainings und Workshops im Rahmen von Körper- & Performancepraktiken mit gültiger TQW Card bzw. gültigem Ticket
  • Bei Besuch im Rahmen einer organisierten Führung
  • Zur Benützung der Bibliothek (nach vorheriger Anmeldung)
  • Für Probentätigkeiten im vereinbarten Studio, Foyer und Garderobenbereich

 

  1. Zuspätkommende dürfen grundsätzlich nach Beginn der Veranstaltung nicht mehr eingelassen werden. Der Einlass während einer Veranstaltung ist mit Rücksicht auf mitwirkende Künstler*innen und die übrigen Besucher*innen nur in einer Pause zulässig. Ein Ersatz für nicht oder durch Zuspätkommen nur teilweise in Anspruch genommene Tickets kann nicht geleistet werden.

 

  1. Bei der Teilnahme an Körper- & Performancepraktiken ist es von der jeweiligen Trainings- bzw. Workshopleitung abhängig, ob ein Nacheinlass möglich ist. Ein Ersatz für nicht oder durch Zuspätkommen nur teilweise in Anspruch genommene Tickets kann nicht geleistet werden. Bei Entfall einer Trainings- oder Workshopeinheit werden die Ticketkosten rückerstattet.

 

  1. Der Einlass von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen ist nur entsprechend den einschlägigen Jugendschutzbestimmungen gestattet. Eltern haften für ihre Kinder und sind dafür verantwortlich, dass eine geeignete Aufsichtsperson anwesend ist. Eventuelle Altersbeschränkungen für TQW Aufführungen werden für die einzelnen Veranstaltungen auf der Website bekanntgegeben.

 

  1. Rollstuhlfahrer*innen (und allenfalls Begleitpersonen) werden vor Beginn der Veranstaltung von dem für sie vorgesehenen Fluchtweg bis ins Freie in Kenntnis gesetzt. Ihnen stehen ausschließlich die im Zuschauer*innenraum vorgesehenen Rollstuhlplätze zur Verfügung.

 

  1. Die TQW Studios verfügen im Zwischengeschoß über einen öffentlich zugängigen Garderobenbereich. Für dort deponierte Gegenstände wird von der TQW GmbH keine Haftung übernommen.

 

  1. Überkleider (sofern sie nicht während der gesamten Veranstaltungsdauer anbehalten werden), Rucksäcke, Taschen, Koffer, größere Gepäckstücke, sperrige Gegenstände, Musikinstrumente sowie Schirme und Stöcke sind in den Garderoben zu hinterlegen und dürfen erst vor Verlassen des Theaters ausgelöst werden. Stöcke dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze in den Zuschauer*innenraum bzw. die TQW Räumlichkeiten mitgenommen werden.

 

  1. Das Mitführen von Waffen, gleich welcher Art, von pyrotechnischen Erzeugnissen und anderen gefährlichen Gegenständen ist untersagt. Jegliche Lagerung von privatem Gut im Haus ist verboten.

 

  1. Jegliches den Betriebsablauf, eine Veranstaltung oder Probe störende Verhalten ist zu unterlassen. Mobiltelefone sind während der Veranstaltungen aus- bzw. lautlos zu schalten.

 

  1. Alle Verkehrswege und Ausgänge sind während Veranstaltungen, Proben und Training/Workshops von Verstellung freizuhalten.

 

  1. Tiere (Hunde, Katzen und dergleichen) dürfen nicht in die TQW Studios mitgenommen werden. Ausgenommen davon sind Tiere, die bei Veranstaltungen (angemeldet) mitwirken sowie Blindenführ- und Partnerhunde. Für Blindenführ- und Partnerhunde wird in den TQW Studios ein geeigneter Platz in unmittelbarer Nähe des Hundehalter*innensitzplatzes bereitgestellt.

 

  1. Hundehalter*innen eines Blindenführ- und Partnerhundes müssen beim Zutritt in eine Veranstaltungsstätte einen Behindertenausweis bzw. -pass sowie den Nachweis über die Qualifikation des Hundes vorweisen. Blindenführhunde müssen ein entsprechendes Führgestell, Partnerhunde eine Leine und einen Maulkorb tragen.

 

  1. Ohne Sondergenehmigung des TQW sind jegliche Foto-, Bild-, Film- und/oder Tonaufnahmen in den TQW Studios während der Veranstaltungen untersagt. Bei Zuwiderhandeln ist der Publikumsdienst berechtigt, Kameras, Videorekorder, Tonbandgeräte oder sonstige Apparate für Bild- und Tonaufnahmen bis zum Ende der Veranstaltung einzubehalten. Unautorisierte Aufnahmen sind auf Aufforderung zu löschen.

 

  1. Die Besucher*innen erklären sich damit einverstanden, dass die von ihnen während oder im Zusammenhang mit einer Veranstaltung mit Genehmigung der TQW GmbH gemachten Bild- und/oder Tonaufnahmen ohne Vergütung und ohne zeitliche und räumliche Einschränkung im Rahmen der üblichen Verwertung für TQW Mediathek, Fernsehen, Hörfunk, Internet, Film und Printmedien verwendet werden dürfen.

 

  1. Bei einzelnen Veranstaltungen kann aufgrund hoher Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. Besucher*innen können bei solchen Veranstaltungen beim Publikumsdienst oder an der Kassa einen geeigneten Gehörschutz, der gratis ausgegeben wird, verlangen. Falls in einer Vorstellung hohe Lautstärke oder Stroboskopeffekte zum Einsatz kommen, wird darüber mittels Aushangs an der Saaltür informiert.

 

  1. Bei allen Veranstaltungen der TQW GmbH ist ein*e leitende*r Mitarbeiter*in durchgehend anwesend (erkennbar an einem Umhängeband mit Anhänger und der Bezeichnung „Abenddienst“) Der Abenddienst ist für den Ablauf der Veranstaltung verantwortlich und verfügt über alle Kontaktdaten der für die Veranstaltung zuständigen Mitarbeiter*innen der TQW GmbH sowie der TQW Geschäftsführung. Der Abenddienst ist in Notfällen unter der Telefonnummer +43-676-572-6968 erreichbar.

 

  1. Die für die Veranstaltung zuständigen Mitarbeiter*innen des Publikumsdiensts tragen Dienstkleidung (T-Shirts oder Kapuzenpullover mit TQW Aufdruck). Sie haben bei Streitigkeiten vermittelnd einzuwirken. Sie sind berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch die Besucher*innen, Unterstützung der behördlichen Überwachungsorgane in Anspruch zu nehmen.

 

  1. Den von behördlichen Überwachungsorganen, dem Abend- und Publikums-dienst und den TQW Mitarbeiter*innen in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

 

  1. Bei Verstößen gegen die Anweisungen der für den Publikums- und Abenddienst zuständigen Mitarbeiter*innen sind diese nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung berechtigt, den Ausweis der betreffenden Personen zu verlangen und nötigenfalls diese Personen von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen und aus der Betriebsstätte zu verweisen. In schwerwiegenden Fällen kann gegen diese Personen ein Hausverbot ausgesprochen werden.

 

  1. Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, sind nicht berechtigt die Räumlichkeiten bzw. die TQW Studios zu betreten. Ebenso kann offensichtlich Betrunkenen oder sonst unter Einfluss von Suchtmitteln stehenden Personen der Zutritt zu den TQW Studios trotz gültigen Eintritts- oder Trainingstickets verwehrt werden.

 

  1. Fundgegenstände sind beim TQW Abenddienst oder an der Rezeption abzugeben. Die TQW Mitarbeiter*innen haben bei der, nach dem Ende der Vorstellung vorzunehmenden Schlussrunde durch die Säle auf verlorene oder zurückgelassene Gegenstände zu achten. Nicht behobene Fundgegenstände werden nach einem Monat dem Fundservice des Magistrats der Stadt Wien übergeben.

 

  1. Entsprechend § 23 (1) des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes 1978 dürfen in den Räumen der TQW Studios brennbare Flüssigkeiten und feuergefährliche Gegenstände weder verwahrt noch verwendet werden. Ausnahmen sind nur entsprechend § 23 (2) des o.g. Gesetzes möglich.

 

  1. Das Rauchen und das Anzünden von Tabakwaren und dergleichen, das Dampfen und das Hantieren mit offenem Feuer ist in den TQW Studios strengstens verboten. Die Kosten eines allfälligen Feuerwehreinsatzes aufgrund eines Fehlalarms trägt zur Gänze die Person, die den Alarm vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst hat.

 

  1. Bei einem Brandausbruch oder sonstigen Notfall werden die nötigen Schritte (Einschalten der Beleuchtung, Verständigen der Feuerwehr) von den anwesenden TQW Mitarbeiter*innen unternommen. Die Besucher*innen werden von den TQW Mitarbeiter*innen zum geordneten Verlassen des Hauses aufgefordert.

 

  1. Ist ärztliche Hilfe notwendig, verständigen die TQW Mitarbeiter*innen den Rettungsdienst.

 

  1. Gesundheitliche Präventionsmaßnahmen: Mit dem Kauf eines Eintrittstickets verpflichten sich die Besucher*innen etwaigen, von der TQW GmbH angeordneten Covid-19- und sonstigen gesundheitsbezogenen Präventionsmaßnahmen nachzukommen. Solche Maßnahmen werden auf der TQW Webseite veröffentlicht.

 

  1. Die Studios sind pfleglich zu behandeln und sauber zu hinterlassen, jede Beschädigung oder Verschmutzung ist zu vermeiden. Schäden, die durch fahrlässige Nutzung, beispielsweise des Tanzteppichs, entstehen, müssen von den Verursacher*innen bezahlt werden.

 

  1. Das Essen und Trinken ist nur im Foyerbereich gestattet.

 

  1. Mülltrennungsbehältnisse befinden sich im Foyerbereich und sind entsprechend zu nutzen.

 

  1. Zum Umziehen (z. B. für die Trainings- oder Workshopteilnahme) stehen Umkleideräume zur Verfügung.

 

  1. Gemäß § 27 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 dürfen sich Personen, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Hausordnung halten, nicht in den Räumlichkeiten der Veranstaltungsstätte bzw. den TQW Studios aufhalten. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Hausordnung kann mit einem Verweis von der Veranstaltungsstätte geahndet werden. Es wird gemäß § 27 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Wegweisung durch die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.

 
 
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